Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen

  1. Anerkennung der Vertragsbestimmungen

Der Mieter wurde über die Mietbedingungen, insbesondere über den Selbstbehalt, den Wegfall der Haftungsbegrenzung und des

Kaskoschutzes ausführlich belehrt. Die Vertragsklauseln wurden im einzelnen erörtert und werden vom Mieter ausdrücklich

anerkannt. Dem Mieter wurde eine Ausfertigung ausgehändigt. Der Mieter bestätigt, das Fahrzeug besichtigt und in einwandfreiem

Zustand mit vollständigem Zubehör und Papieren übernommen zu haben.

  1. Mietdauer, Zahlungsbedingungen

Die Mietdauer beginnt mit Fahrzeugübergabe und endet mit der Rückgabe am Sitz des Vermieters bzw. am vereinbarten

Rückgabeort. Wurde das Fahrzeug infolge des Verschuldens des Mieters beschädigt, verlängert sich die vereinbarte Mietdauer bis

zum Ende der Reparatur bzw. der von einem KFZ – Sachverständigen festgelegten Reparaturzeit; bei Unfalltotalschaden gilt der vo

m

Gutachter festgesetzte Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14 bis 16 Tage laut allgemeiner Rechtsprechung. Wird das Fahrzeug vor

Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so sind für die Resttage bis zum vereinbarten Rückgabetermin die vereinbarten

Tages- bzw. Kilometerpauschalen zu entrichten. Bei Versagen des Kilometerzählers ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen. B

ei

verschuldeter Beschädigung des Zählers bzw. unterlassener Benachrichtigung ist der Vermieter berechtigt, eine Tages- bzw.

Kilometer-Pauschale je angefangenem Nutzungstag zu verlangen. Der vereinbarte Mietpreis sowie der Selbstbehalt / Kaution sind i

m

Voraus zu zahlen und bei Mietvertragsende fällig. Sollte es zu Zahlungsverzug kommen, gelten Verzugszinsen von 10 % p.a. als

vereinbart. Dies gilt auch für Schadenersatzzahlungen.

  1. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche gesetzliche Regelungen aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag Ferrari-Vermietung

zu beachten und einzuhalten.

Der Mieter verpflichtet sich, vor Antritt der Fahrt die Betriebsanleitung für das Fahrzeug aufmerksam zu lesen. Der während der

Fahrt verbrauchte Treibstoff geht zu Lasten des Mieters. Der Mieter erhält vor Fahrzeugübergabe eine ausführliche Einweisung. E

r

wurde in die technischen Eigen- und Besonderheiten dieses hochwertigen Sportwagens ausgiebig eingewiesen und über die Gefahren

falscher Handhabung umfassend belehrt, insbesondere über die besondere Gefahr von

– Aquaplaning auf Grund der Reifenbreite (bei Regen und Nässe ist besondere Vorsicht geboten)

– Handling-Fehlern wegen hoher Motorleistung

Der Mieter anerkennt ausdrücklich folgende Pflichten:

  1. a) Obhutspflicht: Unzulässig ist die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Fahrten zu Testzwecken, gewerbliche

Personenbeförderung u.a.

  1. b) Warmlaufphase des Motors: Die Drehzahl des Motors von 3.000 (p.m.) darf so lange nicht überschritten werden, bis die

Armaturenanzeige das Erreichen der Ölbetriebstemperatur anzeigt (frühestens nach 7-10 km gefahrener Strecke).

  1. c) Befüllung und Kontrolle: Bei jedem Tankstopp ist der Ölstand zu überprüfen und gegebenenfalls mit den

vorgeschriebenen Füllstoffen (Vollsynthetiköl) zu ergänzen.

  1. d) Der Mieter verpflichtet sich, bei Verlassen des Fahrzeugs immer die mitgelieferte Diebstahlsicherung in Betrieb zu setzen.
  2. e) Für Auslandsfahrten ist immer die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters einzuholen und ist das Fahrzeug auf

jeden Fall auf einem bewachten Parkplatz oder in einer Garage abzustellen.

Fahrten in eines der Länder des ehemaligen Ostblocks sind jedenfalls untersagt.

  1. Persönliche Eigenschaften des Mieters

Der Mieter versichert, mindestens 23 Jahre alt und seit mindestens 3 Jahren im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.

Er

verpflichtet sich, das Fahrzeug ausschließlich selbst zu fahren. Es ist ihm ausdrücklich untersagt, das Fahrzeug Dritten zu übe

rlassen

oder Dritte ans Steuer zu lassen. Eine Überlassung an eine weitere Person ist dem Mieter nach vorheriger ausdrücklicher Zustimm

ung erlaubt, wobei dieser Fahrer namentlich in diesem Vertrag benannt sein muss. Der Mieter haftet dafür, dass dieser Fahrer

– ausreichend über die technischen Eigenschaften, Handling und besondere Gefahren (wie unter Ziffer 3) belehrt wurde,

– und die persönlichen Eigenschaften (wie unter diesem Absatz oben gefordert) aufweist.

  1. Reparatur und Gewährleistung

Die Kosten für Reparaturen, die üblicherweise auf Grund des normalen Verschleißes anfallen, trägt der Vermieter. Sollte sich

während der Benutzung des Fahrzeugs die Notwendigkeit einer Reparatur ergeben, ist unverzüglich der Vermieter von diesem

Umstand in Kenntnis zu setzen und darf die Fahrt unter diesen Umständen nicht fortgesetzt werden. Dem Vermieter obliegt es, die

Werkstatt auszuwählen, in der die notwendigen Feststellungen des Reparaturschadens getroffen werden können. Für

Reparaturschäden, die nicht zu den normalen Verschleißschäden zählen und auf Grund der unsachgemäßen Benützung des

Fahrzeuges herrühren (insbesondere Überdrehen des Motors, Schaltfehler, Kupplung schleifen lassen) haftet der Mieter zur Gänze.

Der Vermieter haftet nicht für bereits bei Übergabe bestehende Mängel, die den ordnungsgemäßen Betrieb und / oder die

Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Bei erheblichen Mängeln, welche die Tauglichkeit und Verkehrssicherheit nachträglich

beeinträchtigen, kann der Mieter die Beistellung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer verlangen, für welche die Nutzung

eingeschränkt war. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter im Fahrzeug zurücklässt

.

  1. Verhalten bei Unfällen

Bei jedem Unfall, unabhängig ob es sich um Personenschäden oder um Sachschäden handelt, hat der Mieter unverzüglich die

zuständige Polizeidienststelle / Gendarmerie zu verständigen und den Unfall behördlich aufnehmen zu lassen sowie alle Maßnahmen

zu treffen, welche der Beweissicherung des Unfalls dienen und die Durchsetzung ev. Schadenersatzansprüche gewährleisten. Der

Mieter hat sämtliche nach der Straßenverkehrsordnung und den allgemeinen Versicherungsbedingungen über Haftpflicht- und

Kaskoversicherungen vorgesehene Maßnahmen zu treffen und sich gemäß dieser Bestimmungen zu verhalten. Der Mieter hat an der

Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und sämtliche Anschriften von Zeugen oder sonstigen beteiligten Personen aufzunehmen,

die polizeilichen Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaften der beteiligten Fahrzeuge festzustellen und dem Vermieter

gegenüber bekannt zu geben. Der Mieter verpflichtet sich, keinerlei Schuld- oder Haftungserklärungen abzugeben. Im Fall des

Unfalls bei überhöhter (mehr als 30 km/h über der erlaubten), nicht angepasster Geschwindigkeit oder Aquaplaning bleibt der

Mietzins bis zum Abschluss der Reparatur voll zur Zahlung fällig. Sollte bei einem Unfall die Verschuldensfrage unklar sein und

von

der gegnerischen Haftpflichtversicherung der Schaden nicht außergerichtlich einbringlich gemacht werden können, so hat der Miet

er

im Fall, dass der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Schaden klagbar stellt, für sämtliche Kosten und Auslagen

aufzukommen, die auf Grund eines allfälligen Mitverschuldens durch den Mieter dem Vermieter entstehen. Der Mieter hat den

Vermieter in dieser Hinsicht in jeder Richtung schad- und klaglos zu halten. Unabhängig davon, ob der Vermieter seine Ansprüche

klagbar stellt oder nicht, hat der Mieter für den Fall, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Bezahlung des Schadens

teilweise oder zur Gänze ablehnt, diesen im Rahmen des Selbstbehaltes an den Vermieter zu ersetzen.

 

2

  1. Versicherung/Haftung

Der Vermieter hat für das gegenständliche Fahrzeug eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gemäß den Allgemeinen gültigen

Bedingungen für Kraftfahrzeuge abgeschlossen. Die Deckungssumme für die gesetzliche Haftpflichtversicherung beträgt EUR

7,630.000,00. Die vereinbarte Vollkaskoversicherung gilt unter Berücksichtigung des vom Mieter zu zahlenden Selbstbehalts /

Kaution gemäß dem Deckblatt dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Sollte aus irgend einem Grund, den der Mieter zu vertreten

hat, die gegnerische Haftpflicht- oder die eigene Vollkaskoversicherung einen Schaden nicht tragen, so ist der Schaden vom Miet

er

zur Gänze zu ersetzen. Dies trifft insbesondere den verbleibenden Selbstbehalt aus der Vollkaskoversicherung. Für Schäden, die

vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, haftet der Mieter unbeschränkt.

Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietdauer an dem Fahrzeug und der Ausrüstung entstehen, oder durch den

Betrieb verursacht werden, insbesondere für tatsächlich angefallene oder durch Gutachten ermittelte fiktive Reparaturkosten, fü

r

Bergungs- und Rückführungskosten, Sachverständigenkosten, technische und / oder merkantile Wertminderung. Der Mieter haftet

auch für den eingetretenen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden mindestens in Höhe der Tages- oder

Kilometerpauschale. Dabei haftet der Mieter

  1. a) der Höhe nach begrenzt auf den vereinbarten Selbstbehalt / Kaution, bei Schäden, die er oder ein berechtigter Fahrer infolge

leichter Fahrlässigkeit verursacht hat,

  1. b) in voller Höhe (ohne jede Haftungsbeschränkung) bei gleichzeitigem Wegfall des Kaskoschutzes für sämtliche durch ihn oder

einen sonstigen (berechtigten oder unberechtigten) Fahrer verursachte Schäden die entstanden / darauf zurückzuführen sind:

  1. aa) durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Mieters, insbesondere durch Überdrehen des Motors,

Schaltfehler, Kupplung schleifen lassen, Alkohol- oder Drogeneinfluss, ab 30 km/h über der erlaubten

Höchstgeschwindigkeit überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit, und bei Abkommen von der Straße bei

Aquaplaning;

  1. bb) durch einen unberechtigten Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Einwilligung überlassen hat;
  2. cc) bei vertragswidriger Überschreitung der vereinbarten Mietdauer nach deren Ablauf;
  3. dd) infolge eines Verstoßes gegen einen der vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere wenn der Mieter

bei einem Verkehrsunfall (auch ohne Fremdschaden) nicht unverzüglich die zuständige Behörde verständigt und / oder

den Unfall nicht polizeilich aufnehmen lässt und bei Unfallflucht;

die Warmlaufphase nicht eingehalten oder die ordnungsgemäße Kontrolle und Befüllung des Fahrzeugs mit Schmier-

und Betriebsstoff unterlassen hat;

die erforderliche Sorgfalt bei Bedienung und Handling außer Acht lässt (z.B. Kavalierstart);

  1. ee) der Mieter oder ein (berechtigter) Fahrer die in Ziffer 4 genannten persönlichen Eigenschaften nicht aufweist;
  2. ff) dass das Fahrzeug ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters im Ausland, auf Rennstrecken oder bei Motor-

veranstaltungen gefahren wurde, oder im Ausland nicht auf einem bewachten Parkplatz bzw. in einer Garage abgestellt

wurde.

  1. c) Der Mieter haftet für alle Fremdschäden (Sach- und Personenschäden), die durch die für das Fahrzeug abgeschlossene

Haftpflichtversicherung nicht gedeckt sind. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit vor Ansprüchen Dritter frei.

  1. Fahrzeugrückgabe

Das Fahrzeug ist zu der vereinbarten Zeit im Ladenlokal des Vermieters bzw. am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben, es sei

denn, die Mietzeit wurde mindestens 24 Stunden vor Ablauf einvernehmlich verlängert. Wird der Rückgabetermin um mehr als 120

Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine

Entschädigung zu bezahlen, und zwar eine Tagespauschale je angefangenem Tag der Nichtrückgabe, es sei denn, der Mieter weist

nach, dass die verspätete Rückgabe unverschuldet ist.

  1. Kündigung

Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird,

insbesondere bei bekannt werden falscher Angaben zur Person und Vermögenslage des Mieters, zweifelhafter Bonität, insbesondere

Nichtdeckung der vorgelegten Kreditkarte, Nichteinlösung von Schecks, Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Pflichten.

Daneben bleiben Schadenersatzansprüche des Vermieters unberührt.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung. Die Parteien vereinbarten im Sinne des § 10

4 JN

als Erfüllungsort und Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck.

  1. Nebenbestimmungen

Mehrere Mieter ebenso Mieter und Fahrer haften als Gesamtschuldner. Sollte dieser Vertrag ganz oder teilweise den Vorschriften

des

österreichischen Rechts oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaft widersprechen, so wird hiedurch die Wirksamkeit des

Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültigen oder ergänzungsbedürftigen

Vertragsbestimmungen durch jeweils wirksame zu ergänzen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abänderungen dieses

Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung der

Schriftformklausel.

……………………., am ……………………..

…………………………………………………. ………………………………………………….

Mieter / Lenker 1

Mieter / Lenker 2

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